Vorfall am Vorabend; Schleudern bei Riederwald; vorgängiges Rennen), selbst wenn sie sachverhaltsmässig erstellt wäre, für die Beurteilung des Willens des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt als irrelevant. Der Unfall im Fall 1 sowie das Schleudern in der Kurve bei Riederwald lassen allenfalls auf die generelle Risikobereitschaft des Angeklagten schliessen, nicht jedoch auf die Willensseite des Täters zur Tatzeit.