Es habe ihm auch nie jemand gesagt, er habe Angst oder habe sich über seinen Fahrstil beklagt. Er habe nie gewollt, dass es so komme und habe nie jemanden bewusst einer Gefahr aussetzen wollen (act. 657). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Willen des Täters um eine innere Tatsache, auf welche nur aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann. Es gilt somit, nachfolgend die äusseren Umstände der Tat dahingehend zu würdigen, ob sich daraus Schlüsse auf den Willen des Täters zur Tatzeit ergeben. 4.4.2 Relevante Umstände Wie bereits zuvor erwähnt, erachtet das Kantonsgericht die in der Anklageschrift geschilderte "Vorgeschichte" (Fall 1; Vorfall am Vorabend;