4.4. Konkrete Würdigung hinsichtlich der Willensseite 4.4.1 Vorbemerkung Die Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz liegt - wie bereits erwähnt - im Bereich der Willensseite, weshalb nachfolgend zu ermitteln ist, ob der Angeklagte seinen Tod sowie denjenigen seiner Mitfahrer oder anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen hat. Der Angeklagte hat ausgesagt, er habe auf keinen Fall das Gefühl gehabt, dass er das Leben seiner Mitfahrer oder anderer Verkehrsteilnehmer gefährde. Es habe ihm auch nie jemand gesagt, er habe Angst oder habe sich über seinen Fahrstil beklagt.