Es ist nahe liegend anzunehmen, dass die möglichen Folgen einer derart halsbrecherischen Fahrweise jedem Verkehrsteilnehmer klar vor Augen stehen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Fahrzeug des Angeklagten wenige Minuten zuvor in einer Kurve bei Riederwald wegen übersetzter Geschwindigkeit bereits einmal ins Schleudern geraten war. Der Angeklagte musste ferner davon ausgehen, dass sich auch an diesem Ort und zu dieser Zeit noch andere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befinden könnten. Die tödlichen Folgen seiner Raserfahrt musste der Angeklagte zumindest für möglich halten. Dies wird im Grunde vom Angeklagten auch nicht bestritten.