4.3 Konkrete Würdigung hinsichtlich der Wissensseite Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Vorinstanz das Wissenselement des Vorsatzes im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet. Der Angeklagte ist um ca. 4.20 Uhr morgens, nach einer langen Disconacht und einer längeren Fahrt, auf einer ihm als Lenker unbekannten Strecke und feuchter Fahrbahn in einer 60 km/h-Zone mit einer Geschwindigkeit von etwa 95 km/h in eine Kurve gefahren. Dies, obwohl er erst seit etwa vier Monaten im Besitz des Führerausweises war und somit wenig Fahrpraxis hatte, längere Fahrten nicht gewohnt und überdies müde war (act. 537).