Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 15 N. 75). Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar "frivol auf Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz". Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht AT I, 2. Auflage, § 9 N 104 mit weiteren Hinweisen).