4. Subjektiver Tatbestand Während das Strafgericht in Übereinstimmung mit der Verteidigung vom Vorliegen einer bewussten Fahrlässigkeit ausgegangen ist, liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ein Eventualvorsatz vor. Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt ist.