Die Appellation der Staatsanwaltschaft richtet sich einerseits gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Tat als fahrlässige Tötung im Fall 2, da ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes gegeben sind. Andererseits wird auch im Falle der Annahme einer fahrlässigen Tötung eine Gefängnisstrafe von drei Jahren gefordert, weil die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe zu mild ausgefallen sei. Erwägungen 1. - 3.(…)