Demzufolge ist bei der rechtlichen Würdigung davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht aufgrund eines Wettrennens zu schnell in die Kurve gefahren ist. Es ist zu Gunsten des Angeklagten von seinen Aussagen auszugehen, wonach er wegen Müdigkeit zu schnell gefahren sei, um schneller zu Hause zu sein sowie aus Blödsinn. Die Appellation der Staatsanwaltschaft richtet sich einerseits gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Tat als fahrlässige Tötung im Fall 2, da ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes gegeben sind.