Der Angeklagte bestreitet jedoch, dass es vor dem Unfall am 14. Juli 2002 auf der Strecke von Delémont nach Laufen ein Rennen zwischen ihm und dem Lenker des Unfallwagens gegeben habe. Nach Würdigung der Aussagen des Angeklagten, der Zeugenaussagen sowie der Tatsache, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zum Unfallzeitpunkt gross und der Angeklagte somit allein auf der Strecke war, ist davon auszugehen, dass kein Rennen bzw. gegenseitiges Kräftemessen zwischen den beiden Lenkern stattgefunden hat. Demzufolge ist bei der rechtlichen Würdigung davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht aufgrund eines Wettrennens zu schnell in die Kurve gefahren ist.