18 Abs. 2 StGB; E. 4.2). Man wird einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, bei welcher er selbst zum Opfer zu werden droht, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden. Auch wer leichtfertig oder gar "frivol auf Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut", handelt nicht mit Eventualvorsatz, sondern bewusst fahrlässig.