{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-396_2006-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=adfa552e-a48f-425c-8208-3392c33e1f50&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "961673ea5106edf433dcb6a6d175a3e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 05 396", "100 2005 396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:54", "Checksum": "a967c1bd9d14b5dccae46d577dc4152c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)\nRegeste:\nAbgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz\n\n\nBeweggründe und Art der Tathandlung Die Beweggründe und die Art der Tathandlung können ebenfalls Hinweise auf den Willen des Täters geben. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Appellation davon aus, dass der Angeklagte sich mit dem anderen Fahrzeuglenker ein Rennen geliefert hat, weshalb er zu schnell in die Kurve gefahren ist und den folgenschweren Unfall verursacht hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichts spielte sich zum Unfallzeitpunkt kein Wettrennen mit einem anderen Fahrzeug ab, sondern es ist von der Aussage des Angeklagten auszugehen, wonach er aus Unbesonnenheit bzw. Leichtfertigkeit zu schnell gefahren sei. Dies gilt selbst dann, wenn - was nicht erstellt ist - zu einem früheren Zeitpunkt - dem zweimaligen Überholen des Unfallwagens - ein gegenseitiges Kräftemessen der beiden Fahrzeugführer stattgefunden haben sollte. Demgegenüber lagen im \"Fall Gelfingen\" völlig andere Tatumstände vor, da sich das Tatereigniseines Rennens realisierte, in einer Situation also, in der Lenker das Ziel, die fahrerische Überlegenheit zu beweisen und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren, höher gewertet hat als die drohenden Folgen. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Abstand des Autos des Angeklagten und des darauf folgenden Autos zum Unfallzeitpunkt einige Fahrminuten betragen hat, der vorausgegangene Geschehensablauf sowie die Aussagen der jeweiligen Mitinsassen der Fahrzeuge, wonach diese keine Angst gehabt oder gar geschlafen hätten, verbieten eine Gleichsetzung mit den Umständen im \"Fall Gelfingen\". In diesem Sinne führt auch die Vorinstanz in der Urteilsbegründung zu Recht aus, dass die beiden Fälle von ihrer Dynamik her nicht vergleichbar seien.\nd)\nWürdigung\nEs ist vorweg zu unterstreichen, dass unter Berücksichtigung der notorischen Unsicherheiten bei der Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit die Regel \"in dubio pro reo\" erhöht in Anspruch zu nehmen ist. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war im vorliegenden Fall zwar hoch und die Sorgfaltspflichtverletzung schwer, doch drängte sich dem Angeklagten die Verwirklichung der Lebensgefahr für die Mitfahrer und andere Verkehrsteilnehmer nicht als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Ein entsprechender für den Eventualvorsatz erforderliche Wille ist den vorliegenden äusseren Umständen nicht zu entnehmen, weshalb im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Angeklagte leichtfertig darauf vertraut hat, dass kein Unfall passieren wird. Die Grenze zum Eventualvorsatz ist somit nicht überschritten, weshalb der Angeklagte in Abweisung der Appellation der Staatsanwaltschaft wegen bewusster fahrlässiger Tötung sowie mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen ist.\n(…)\nKGE ZS vom 3. Januar 2006 i.S. Staatsanwaltschaft/E.K./M.V. gegen A.C. (100 05 396/AFS)"}