{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-396_2006-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=adfa552e-a48f-425c-8208-3392c33e1f50&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "961673ea5106edf433dcb6a6d175a3e6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 396", "100 2005 396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:52", "Checksum": "bfd0e39b7caa18511d0bc7298ced497a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)\nRegeste:\nAbgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz\n\n\nIm Vergleich zum Sachverhalt, der dem im vorliegenden Verfahren vielfach zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 130 IV 58ff. (\"Fall Gelfingen\") zugrunde lag, ist hier von ganz anderen Verhältnissen auszugehen. In jenem Fall sind zwei Autos bei einem Autorennen in einer Sommernacht um 22.30 Uhr eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander mit einer Geschwindigkeit von rund 120-140 km/h in das Dorf Gelfingen gerast. Bei einem derartigen Handeln drängt sich die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts als derart gross auf, dass die Tat nur als Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann. Die Lenker konnten deshalb nicht darauf vertrauen, dass schon nichts passieren wird. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges schliesst dessen Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung nicht aus (vgl. BGE 130 IV 58ff.). Wie aber schon das Strafgericht in der Urteilsbegründung ausführt, sind die Tatumstände im vorliegenden Fall nicht vergleichbar, insbesondere nicht derart, dass sich eine Verwirklichung des Risikos geradezu zwingend aufdrängte, mit der Folge, dass der Täter nicht mehr auf ein Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges hat vertrauen können. Im Gegensatz zum Sachverhalt im \"Fall Gelfingen\" kann aufgrund der Fahrweise und der Tatzeit im vorliegenden Fall nicht darauf geschlossen werden, dass dem Angeklagten die als möglich erkannte Folge - nämlich der Tod einer oder mehrerer Personen - völlig gleichgültig war. Seine Fahrweise war zwar sehr riskant und verantwortungslos, doch ergeben sich aus dem Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte für einen zwingenden Schluss auf eine Entscheidung des Täters für die mögliche Rechtsgutverletzung, zumal er durch sein gewagtes Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden drohte. Gemäss bereits zitierter bundesgerichtlicher Praxis wird man einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er - wenn auch oftmals rational nicht begründbar - leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut des Lebens entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (BGE 130 IV 58ff.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts war das Risiko der Tötung eines Menschen im vorliegenden Fall zwar gross, doch drängte sie sich nicht derart auf, dass das Verhalten des Täters nur noch als Einverständnis oder Gleichgültigkeit hinsichtlich der drohenden Rechtsgutverletzung ausgelegt werden kann.\nb)\nSchwere der Sorgfaltspflichtverletzung Die pflichtgemässe Vorsicht bestimmt sich in erster Linie nach den Umständen, z.B. nach Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, den mit ihr verbundenen Risiken sowie den zur Verfügung stehenden und zumutbaren Handlungsmitteln. Man spricht in diesem Zusammenhang von genereller oder objektiver Sorgfaltspflicht. Steht fest, dass der Täter effektiv eine bestehende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Bei der individuellen oder subjektiven Sorgfaltspflicht wird die Frage der Vorwerfbarkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters behandelt (Maier/Schöning; in: ZStrR 2000, S. 285).\nDer Angeklagte war erst wenige Monate im Besitz des Führerausweises und hatte zum Zeitpunkt des Unfalls wenig Fahrpraxis. Ausserdem kannte er nach eigenen Angaben die Strecke nicht und ist bis dahin selbst noch nie so lange am Stück gefahren. Ferner gibt er an, müde gewesen zu sein, weshalb er schnell gefahren sei, um möglichst schnell zu Hause zu sein. Auch die anderen Mitfahrer hätten kaum geredet oder geschlafen (act. 537f.). Darüber hinaus hatte er Kenntnis davon, dass die Beifahrerin auf dem Rücksitz nicht angegurtet war (act. 543). Aufgrund dieser Umstände wäre der Lenker zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen. Stattdessen hat er sich zu einer Fahrweise hinreissen lassen, die unter den gegebenen Umständen nur als leichtsinnig und verantwortungslos bezeichnet werden kann. Aufgrund der fehlenden Fahrpraxis hat der Angeklagte die Gefahren seiner Raserfahrt zwar möglicherweise massiv unterschätzt oder seine Fahrfähigkeit masslos überschätzt, doch ändert dies nichts daran, dass ihm eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.\nc)"}