{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-396_2006-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=adfa552e-a48f-425c-8208-3392c33e1f50&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "961673ea5106edf433dcb6a6d175a3e6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 396", "100 2005 396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:52", "Checksum": "bfd0e39b7caa18511d0bc7298ced497a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)\nRegeste:\nAbgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz\n\n4.4.\nKonkrete Würdigung hinsichtlich der Willensseite\n4.4.1\nVorbemerkung\nDie Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz liegt - wie bereits erwähnt - im Bereich der Willensseite, weshalb nachfolgend zu ermitteln ist, ob der Angeklagte seinen Tod sowie denjenigen seiner Mitfahrer oder anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen hat. Der Angeklagte hat ausgesagt, er habe auf keinen Fall das Gefühl gehabt, dass er das Leben seiner Mitfahrer oder anderer Verkehrsteilnehmer gefährde. Es habe ihm auch nie jemand gesagt, er habe Angst oder habe sich über seinen Fahrstil beklagt. Er habe nie gewollt, dass es so komme und habe nie jemanden bewusst einer Gefahr aussetzen wollen (act. 657). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Willen des Täters um eine innere Tatsache, auf welche nur aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann. Es gilt somit, nachfolgend die äusseren Umstände der Tat dahingehend zu würdigen, ob sich daraus Schlüsse auf den Willen des Täters zur Tatzeit ergeben.\n4.4.2\nRelevante Umstände\nWie bereits zuvor erwähnt, erachtet das Kantonsgericht die in der Anklageschrift geschilderte \"Vorgeschichte\" (Fall 1; Vorfall am Vorabend; Schleudern bei Riederwald; vorgängiges Rennen), selbst wenn sie sachverhaltsmässig erstellt wäre, für die Beurteilung des Willens des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt als irrelevant. Der Unfall im Fall 1 sowie das Schleudern in der Kurve bei Riederwald lassen allenfalls auf die generelle Risikobereitschaft des Angeklagten schliessen, nicht jedoch auf die Willensseite des Täters zur Tatzeit. Die Staatsanwaltschaft zieht die \"Vorgeschichte\" als Beweis zur Begründung eines dem Unfall vorangegangenen oder sogar noch andauernden Wettrennens bei, doch wären allfällig erwiesene frühere Renn- oder Raserfahrten bei der Ermittlung der Willensrichtung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht entscheidend. Wesentlich sind einzig die Umstände kurz vor oder während der Tat.\n4.4.3\nKonkrete Würdigung der Umstände\nAls relevante äussere Umstände nennt die Rechtsprechung die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören. Nachfolgend sind diese Umstände im vorliegenden Fall zu prüfen.\na)\nRisiko der Tatbestandsverwirklichung Zunächst gilt es anhand der konkreten Umstände zur Tatzeit zu beurteilen, wie hoch das Risiko war, dass die Mitfahrer sowie ein anderer Verkehrsteilnehmer durch seine Sorgfaltspflichtverletzung getötet würden. Das Risiko, die Herrschaft über das Auto zu verlieren, wenn man mit 95 km/h anstelle der erlaubten 60 km/h in eine Rechtskurve fährt, ist generell sehr gross. Im vorliegenden Fall hat der Experte dies in der Unfallkurve nachträglich mit Fahrversuchen getestet. Die Fahrweise, mit 80 km/h in die Kurve zu fahren, nannte er bereits \"sportlich\" und bei einer Geschwindigkeit von 92 km/h hat er die Testfahrt als zu riskant empfunden und beendet (vgl. Prot. act. 961, 967). Auch das Risiko, bei übersetzter Geschwindigkeit in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn zu gelangen, ist erheblich. Die konkrete Gefahr, am Unfallort und zum Unfallzeitpunkt, auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Auto zu kollidieren, ist hingegen nicht als sehr gross einzuschätzen, da es zur Tatzeit, nämlich um 4.20 h morgens, auf der abgelegenen Unfallstrecke wenig Gegenverkehr hatte, obwohl natürlich grundsätzlich immer mit Gegenverkehr gerechnet werden muss. Der Angeklagte hat ausgesagt, dass ihm auf dem ganzen Weg nur ein oder zwei Fahrzeuge entgegen gekommen seien (act. 543). Dies bestätigte auch V.V., die im Unfallauto sass (act. 565: \"Es hatte sehr wenig Verkehr, d.h. es kamen uns praktisch keine Autos entgegen\")."}