{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-396_2006-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=adfa552e-a48f-425c-8208-3392c33e1f50&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "961673ea5106edf433dcb6a6d175a3e6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 396", "100 2005 396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:52", "Checksum": "bfd0e39b7caa18511d0bc7298ced497a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)\nRegeste:\nAbgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz\n\n4.3\nKonkrete Würdigung hinsichtlich der Wissensseite\nNicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Vorinstanz das Wissenselement des Vorsatzes im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet. Der Angeklagte ist um ca. 4.20 Uhr morgens, nach einer langen Disconacht und einer längeren Fahrt, auf einer ihm als Lenker unbekannten Strecke und feuchter Fahrbahn in einer 60 km/h-Zone mit einer Geschwindigkeit von etwa 95 km/h in eine Kurve gefahren. Dies, obwohl er erst seit etwa vier Monaten im Besitz des Führerausweises war und somit wenig Fahrpraxis hatte, längere Fahrten nicht gewohnt und überdies müde war (act. 537). Zudem hatte er Mitfahrer im Auto, wobei das spätere Todesopfer auf dem Rücksitz nicht angegurtet war, was dem Lenker wiederum bekannt war. Unter diesen Umständen musste er, als er mit einer Geschwindigkeit von rund 95 km/h in die Rechtskurve fuhr, damit rechnen, die Herrschaft über den Wagen zu verlieren. Es ist nahe liegend anzunehmen, dass die möglichen Folgen einer derart halsbrecherischen Fahrweise jedem Verkehrsteilnehmer klar vor Augen stehen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Fahrzeug des Angeklagten wenige Minuten zuvor in einer Kurve bei Riederwald wegen übersetzter Geschwindigkeit bereits einmal ins Schleudern geraten war. Der Angeklagte musste ferner davon ausgehen, dass sich auch an diesem Ort und zu dieser Zeit noch andere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befinden könnten. Die tödlichen Folgen seiner Raserfahrt musste der Angeklagte zumindest für möglich halten. Dies wird im Grunde vom Angeklagten auch nicht bestritten. Der Angeklagte wusste somit um die Lebensgefährdung, welche seine sorgfaltswidrige Fahrweise zur Folge hatte.\n"}