{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-396_2006-01-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=adfa552e-a48f-425c-8208-3392c33e1f50&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "961673ea5106edf433dcb6a6d175a3e6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 396", "100 2005 396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:52", "Checksum": "bfd0e39b7caa18511d0bc7298ced497a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 03.01.2006 100 05 396 (100 2005 396)\nRegeste:\nAbgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Januar 2006 (100 05 396)\nFür den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (Art. 18 Abs. 2 StGB; E. 4.2).\nMan wird einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, bei welcher er selbst zum Opfer zu werden droht, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind, in der Regel zugestehen, dass er leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden. Auch wer leichtfertig oder gar \"frivol auf Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut\", handelt nicht mit Eventualvorsatz, sondern bewusst fahrlässig.\nStrafrecht-Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz\nSachverhalt\nDer Sachverhalt der Unfallfahrt im Fall 2 wird vom Angeklagten im Wesentlichen zugestanden. So hat er nicht bestritten, am frühen Morgen des 14. Juli 2002 gegen 4.20 Uhr auf der Delsbergstrasse in Liesberg anstelle der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h mit etwa 95 km/h in eine Rechtskurve gefahren zu sein, die Herrschaft über das Auto verloren zu haben, auf die Gegenfahrbahn geraten und mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen frontal zusammen gestossen zu sein. Der Angeklagte bestreitet jedoch, dass es vor dem Unfall am 14. Juli 2002 auf der Strecke von Delémont nach Laufen ein Rennen zwischen ihm und dem Lenker des Unfallwagens gegeben habe. Nach Würdigung der Aussagen des Angeklagten, der Zeugenaussagen sowie der Tatsache, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zum Unfallzeitpunkt gross und der Angeklagte somit allein auf der Strecke war, ist davon auszugehen, dass kein Rennen bzw. gegenseitiges Kräftemessen zwischen den beiden Lenkern stattgefunden hat. Demzufolge ist bei der rechtlichen Würdigung davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht aufgrund eines Wettrennens zu schnell in die Kurve gefahren ist. Es ist zu Gunsten des Angeklagten von seinen Aussagen auszugehen, wonach er wegen Müdigkeit zu schnell gefahren sei, um schneller zu Hause zu sein sowie aus Blödsinn.\nDie Appellation der Staatsanwaltschaft richtet sich einerseits gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Tat als fahrlässige Tötung im Fall 2, da ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes gegeben sind. Andererseits wird auch im Falle der Annahme einer fahrlässigen Tötung eine Gefängnisstrafe von drei Jahren gefordert, weil die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe zu mild ausgefallen sei.\nErwägungen\n1.\n- 3.(…)\n4.\nSubjektiver Tatbestand\nWährend das Strafgericht in Übereinstimmung mit der Verteidigung vom Vorliegen einer bewussten Fahrlässigkeit ausgegangen ist, liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ein Eventualvorsatz vor. Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt ist.\n"}