Dabei ergibt sich die Angemessenheit einer Parteientschädigung nicht allein aus der Beurteilung, ob ein leichter, mittelschwerer oder schwieriger Fall zu behandeln war. Bei einem einfachen Fall, der effizient in kurzer Zeit bearbeitet wird, ist die Anwendung eines höheren Stundenansatzes nicht wegen seines Schwierigkeitsgrades generell ausgeschlossen, während umgekehrt zeitaufwändige, schwierige Prozesse zu einer hohen Auslastung der Anwaltskanzlei führen können, wobei diesem Umstand durch Anwendung eines tieferen Stundenansatzes Rechnung getragen werden kann. (…) KGE ZS vom 10. Mai 2005 i.S. Staatsanwaltschaft gegen O. K. (100 05 169/AFS)