Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterienunddes neuen gesetzlichen - erhöhten - Rahmens angemessene Parteientschädigung festzusetzen. Dabei ergibt sich die Angemessenheit einer Parteientschädigung nicht allein aus der Beurteilung, ob ein leichter, mittelschwerer oder schwieriger Fall zu behandeln war.