Die Kriterien zur Berechnung des Stundenansatzes sind indes dieselben geblieben, weshalb bei der Auslegung der neuen Bestimmung auch die bisherige Praxis zu berücksichtigen ist. Aus dem Gesagten kann kein Anspruch auf eine generell höhere Parteientschädigung abgeleitet werden als noch unter der alten Tarifordnung (Urteil des Kantonsgericht vom 09. November 2004 in Sachen K-T. S., S. 6). Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterienunddes neuen gesetzlichen - erhöhten - Rahmens angemessene Parteientschädigung festzusetzen.