Mit der Ausweitung des Tarifrahmens in der neuen Tarifordnung, insbesondere der Erhöhung des oberen Ansatzes von CHF 200.-- auf CHF 350.--, wurde eine zeitgemässe Flexibilisierung der Parteientschädigung angestrebt. Die Erhöhung des Stundenansatzes rechtfertigte sich namentlich angesichts der Zunahme von Fällen mit internationaler Verflechtung oder komplizierten wirtschaftlichen Sachverhalten. Die Kriterien zur Berechnung des Stundenansatzes sind indes dieselben geblieben, weshalb bei der Auslegung der neuen Bestimmung auch die bisherige Praxis zu berücksichtigen ist.