§ 3 Abs. 1 Tarifordnung legt aber auch fest, dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung des Stundenansatzes die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person berücksichtigen muss. Hier handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis ausgelegt werden müssen. Mit der Ausweitung des Tarifrahmens in der neuen Tarifordnung, insbesondere der Erhöhung des oberen Ansatzes von CHF 200.-- auf CHF 350.--, wurde eine zeitgemässe Flexibilisierung der Parteientschädigung angestrebt.