Konkret hat die die Tarifordnung anwendende Behörde bei der Festlegung des Stundenansatzes ein Auswahlermessen, d. h. sie hat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Stundenansätzen innerhalb des von der Tarifordnung festgesetzten Rahmens (Urteil des Kantonsgericht vom 09. November 2004 in Sachen K-T. S., S. 5). § 3 Abs. 1 Tarifordnung legt aber auch fest, dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung des Stundenansatzes die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person berücksichtigen muss.