Die Formulierung des § 3 Abs. 1 Tarifordnung ist vom Gesetzgeber - wie bereits die alte Fassung der Tarifordnung - bewusst offen gehalten worden und gibt der zuständigen Behörde einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Honorarforderung eines Rechtsvertreters. Konkret hat die die Tarifordnung anwendende Behörde bei der Festlegung des Stundenansatzes ein Auswahlermessen, d. h. sie hat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Stundenansätzen innerhalb des von der Tarifordnung festgesetzten Rahmens (Urteil des Kantonsgericht vom 09. November 2004 in Sachen K-T. S., S. 5).