6.1 (…) Mit der revidierten und auf den 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes dahingehend geändert worden, dass das Honorar eines Rechtsvertreters nach Zeitaufwand neu CHF 180.00 bis 350.00 pro Stunde, statt bisher CHF 100.00 bis 200.00 pro Stunde, betragen darf. Die Formulierung des § 3 Abs. 1 Tarifordnung ist vom Gesetzgeber - wie bereits die alte Fassung der Tarifordnung - bewusst offen gehalten worden und gibt der zuständigen Behörde einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Honorarforderung eines Rechtsvertreters.