Ob bei einer solchen Divergenz der Angeklagte trotz eines Freispruchs einen Teil seiner Anwaltskosten selbst tragen muss, oder ob der Verteidiger trotz gewonnenem Prozess auf einen Teil des vereinbarten Honorars verzichten muss, entzieht sich im vorliegenden Fall einer gerichtlichen Beurteilung. Allein aus dem Umstand, dass die Festlegung des Stundenansatzes dem Gericht obliegt und es dadurch zu Divergenzen zwischen einer gerichtlich zugesprochenen Parteientschädigung und einer privatrechtlichen Honorarvereinbarung kommen kann, kann der Appellant nichts zu seinen Gunsten ableiten, bilden doch solche Differenzen die Folge der gesetzlichen Regelung.