15 Abs. 1 Anwaltsgesetz explizit, dass die Klientschaft über die möglichen Konsequenzen betreffend Parteientschädigung zu orientieren ist. Es ist somit Aufgabe des Anwalts, seiner Klientschaft mitzuteilen, dass die vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung unter Umständen nicht die Höhe der internen Honorarvereinbarung erreicht. Ob bei einer solchen Divergenz der Angeklagte trotz eines Freispruchs einen Teil seiner Anwaltskosten selbst tragen muss, oder ob der Verteidiger trotz gewonnenem Prozess auf einen Teil des vereinbarten Honorars verzichten muss, entzieht sich im vorliegenden Fall einer gerichtlichen Beurteilung.