Allerdings hat es die gerichtlich auszusprechende Parteientschädigung nach den gesetzlichen Vorgaben der Tarifordnung zu bestimmen. Somit kann es zu Divergenzen führen, wenn der internen Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klientschaft ein höherer Stundenansatz zu Grunde liegt als der gerichtlich festgesetzten Parteientschädigung. Nicht zuletzt deshalb normiert Art. 15 Abs. 1 Anwaltsgesetz explizit, dass die Klientschaft über die möglichen Konsequenzen betreffend Parteientschädigung zu orientieren ist.