Somit ist bereits gesetzlich festgelegt, dass das Gericht bei der Festsetzung einer Parteientschädigung nicht an die interne Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und dessen Mandantschaft gebunden ist. Im Bereich der Honorarvereinbarung besteht Privatautonomie zwischen den Parteien, d. h. das Gericht hat sich grundsätzlich nicht mit der Höhe des Honorars auseinanderzusetzen. Allerdings hat es die gerichtlich auszusprechende Parteientschädigung nach den gesetzlichen Vorgaben der Tarifordnung zu bestimmen.