15 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (SGS 178) richtet sich die Honorierung der Anwältin oder des Anwalts durch die Klientschaft unter Vorbehalt der Berufsregeln des Bundesanwaltsgesetzes nach der Honorarvereinbarung mit der Klientschaft. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die von den Gerichten festzusetzenden Parteientschädigung nach der Tarifordnung. Somit ist bereits gesetzlich festgelegt, dass das Gericht bei der Festsetzung einer Parteientschädigung nicht an die interne Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und dessen Mandantschaft gebunden ist.