Ferner rügt der Appellant, dass die Reduktion des Stundenansatzes angesichts der Umstände des vorliegenden Strafverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Erwägungen (…) 5. Der Appellant macht geltend, dass es zu einem unbilligen Resultat führe, wenn das Gericht im Falle eines Freispruchs nur einen Teil des Honorars entschädige und nicht dasjenige, welches der Mandant mit seinem Verteidiger vereinbart habe. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (SGS 178) richtet sich die Honorierung der Anwältin oder des Anwalts durch die Klientschaft unter Vorbehalt der Berufsregeln des Bundesanwaltsgesetzes nach der Honorarvereinbarung mit der Klientschaft.