Dies sei angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Appellanten sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse seines Klienten angemessen. Eine derartige Kürzung des Honorars führe im Resultat dazu, dass entweder der Mandant trotz dem Freispruch noch Anwaltskosten tragen müsse, oder dass der Verteidiger trotz gewonnenem Prozess sein vereinbartes Honorar nicht erzielen könne. Ferner rügt der Appellant, dass die Reduktion des Stundenansatzes angesichts der Umstände des vorliegenden Strafverfahrens nicht gerechtfertigt sei. Erwägungen (…) 5.