{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-169_2005-05-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=907c62f9-9d08-4c88-b599-357fd48fafd3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433894", "Checksum": "54653d773a123fcbdc81411c0f1c2c6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 05 169", "100 2005 169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2005 100 05 169 (100 2005 169)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängigkeit gerichtlicher Parteientschädigungen von Honorarvereinbarungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:37", "Checksum": "0e20b62f4be14f587d13db32131096cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2005 100 05 169 (100 2005 169)\nRegeste:\nUnabhängigkeit gerichtlicher Parteientschädigungen von Honorarvereinbarungen\n\n6.1\n(…)\nMit der revidierten und auf den 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes dahingehend geändert worden, dass das Honorar eines Rechtsvertreters nach Zeitaufwand neu CHF 180.00 bis 350.00 pro Stunde, statt bisher CHF 100.00 bis 200.00 pro Stunde, betragen darf. Die Formulierung des § 3 Abs. 1 Tarifordnung ist vom Gesetzgeber - wie bereits die alte Fassung der Tarifordnung - bewusst offen gehalten worden und gibt der zuständigen Behörde einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Honorarforderung eines Rechtsvertreters. Konkret hat die die Tarifordnung anwendende Behörde bei der Festlegung des Stundenansatzes ein Auswahlermessen, d. h. sie hat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Stundenansätzen innerhalb des von der Tarifordnung festgesetzten Rahmens (Urteil des Kantonsgericht vom 09. November 2004 in Sachen K-T. S., S. 5). § 3 Abs. 1 Tarifordnung legt aber auch fest, dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung des Stundenansatzes die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person berücksichtigen muss. Hier handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis ausgelegt werden müssen.\nMit der Ausweitung des Tarifrahmens in der neuen Tarifordnung, insbesondere der Erhöhung des oberen Ansatzes von CHF 200.-- auf CHF 350.--, wurde eine zeitgemässe Flexibilisierung der Parteientschädigung angestrebt. Die Erhöhung des Stundenansatzes rechtfertigte sich namentlich angesichts der Zunahme von Fällen mit internationaler Verflechtung oder komplizierten wirtschaftlichen Sachverhalten. Die Kriterien zur Berechnung des Stundenansatzes sind indes dieselben geblieben, weshalb bei der Auslegung der neuen Bestimmung auch die bisherige Praxis zu berücksichtigen ist. Aus dem Gesagten kann kein Anspruch auf eine generell höhere Parteientschädigung abgeleitet werden als noch unter der alten Tarifordnung (Urteil des Kantonsgericht vom 09. November 2004 in Sachen K-T. S., S. 6). Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterienunddes neuen gesetzlichen - erhöhten - Rahmens angemessene Parteientschädigung festzusetzen. Dabei ergibt sich die Angemessenheit einer Parteientschädigung nicht allein aus der Beurteilung, ob ein leichter, mittelschwerer oder schwieriger Fall zu behandeln war. Bei einem einfachen Fall, der effizient in kurzer Zeit bearbeitet wird, ist die Anwendung eines höheren Stundenansatzes nicht wegen seines Schwierigkeitsgrades generell ausgeschlossen, während umgekehrt zeitaufwändige, schwierige Prozesse zu einer hohen Auslastung der Anwaltskanzlei führen können, wobei diesem Umstand durch Anwendung eines tieferen Stundenansatzes Rechnung getragen werden kann.\n(…)\nKGE ZS vom 10. Mai 2005 i.S. Staatsanwaltschaft gegen O. K. (100 05 169/AFS)"}