{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-169_2005-05-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=907c62f9-9d08-4c88-b599-357fd48fafd3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "54653d773a123fcbdc81411c0f1c2c6e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 169", "100 2005 169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2005 100 05 169 (100 2005 169)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängigkeit gerichtlicher Parteientschädigungen von Honorarvereinbarungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:16", "Checksum": "81ba925d56bb306e3bf8c75ddf189c2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.05.2005 100 05 169 (100 2005 169)\nRegeste:\nUnabhängigkeit gerichtlicher Parteientschädigungen von Honorarvereinbarungen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2005 (100 05 169)\nUnabhängigkeit gerichtlicher Parteientschädigungen von Honorarvereinbarungen\nDivergenzen zwischen einer gerichtlich zugesprochenen Parteientschädigung und einer privatrechtlichen Honorarvereinbarung haben die Parteien als Folge der gesetzlichen Regelung hinzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AnwG; E. 5).\nDie Kriterien zur Berechnung des Stundenansatzes sind auch nach der Revision der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte dieselben geblieben, weshalb bei der Auslegung der neuen Bestimmung auch die bisherige Praxis zu berücksichtigen ist (§ 3 Abs. 1 TO; E. 6.1).\n18 Anwaltsrecht\nSachverhalt\nDas Strafgericht hat die Honorarnote des Privatverteidigers in einem Strafverfahren gekürzt und den in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.-- auf CHF 200.-- reduziert. Der Verteidiger macht im Appellationsverfahren geltend, dass er mit seinem Mandanten einen Stundenansatz von CHF 250.-- vereinbart habe. Dies sei angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Appellanten sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse seines Klienten angemessen. Eine derartige Kürzung des Honorars führe im Resultat dazu, dass entweder der Mandant trotz dem Freispruch noch Anwaltskosten tragen müsse, oder dass der Verteidiger trotz gewonnenem Prozess sein vereinbartes Honorar nicht erzielen könne. Ferner rügt der Appellant, dass die Reduktion des Stundenansatzes angesichts der Umstände des vorliegenden Strafverfahrens nicht gerechtfertigt sei.\nErwägungen\n(…)\n5. Der Appellant macht geltend, dass es zu einem unbilligen Resultat führe, wenn das Gericht im Falle eines Freispruchs nur einen Teil des Honorars entschädige und nicht dasjenige, welches der Mandant mit seinem Verteidiger vereinbart habe.\nGemäss Art. 15 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (SGS 178) richtet sich die Honorierung der Anwältin oder des Anwalts durch die Klientschaft unter Vorbehalt der Berufsregeln des Bundesanwaltsgesetzes nach der Honorarvereinbarung mit der Klientschaft. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die von den Gerichten festzusetzenden Parteientschädigung nach der Tarifordnung. Somit ist bereits gesetzlich festgelegt, dass das Gericht bei der Festsetzung einer Parteientschädigung nicht an die interne Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und dessen Mandantschaft gebunden ist. Im Bereich der Honorarvereinbarung besteht Privatautonomie zwischen den Parteien, d. h. das Gericht hat sich grundsätzlich nicht mit der Höhe des Honorars auseinanderzusetzen. Allerdings hat es die gerichtlich auszusprechende Parteientschädigung nach den gesetzlichen Vorgaben der Tarifordnung zu bestimmen. Somit kann es zu Divergenzen führen, wenn der internen Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klientschaft ein höherer Stundenansatz zu Grunde liegt als der gerichtlich festgesetzten Parteientschädigung. Nicht zuletzt deshalb normiert Art. 15 Abs. 1 Anwaltsgesetz explizit, dass die Klientschaft über die möglichen Konsequenzen betreffend Parteientschädigung zu orientieren ist. Es ist somit Aufgabe des Anwalts, seiner Klientschaft mitzuteilen, dass die vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung unter Umständen nicht die Höhe der internen Honorarvereinbarung erreicht. Ob bei einer solchen Divergenz der Angeklagte trotz eines Freispruchs einen Teil seiner Anwaltskosten selbst tragen muss, oder ob der Verteidiger trotz gewonnenem Prozess auf einen Teil des vereinbarten Honorars verzichten muss, entzieht sich im vorliegenden Fall einer gerichtlichen Beurteilung. Allein aus dem Umstand, dass die Festlegung des Stundenansatzes dem Gericht obliegt und es dadurch zu Divergenzen zwischen einer gerichtlich zugesprochenen Parteientschädigung und einer privatrechtlichen Honorarvereinbarung kommen kann, kann der Appellant nichts zu seinen Gunsten ableiten, bilden doch solche Differenzen die Folge der gesetzlichen Regelung.\n"}