Zudem hätte sie die Geschwindigkeit herabsetzen und bremsen müssen, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickelte, nicht überrascht zu werden. Die Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsdelikts sind somit gegeben und darüber hinaus auch nicht bestritten. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird somit bestätigt. (…) KGE ZS vom 4. April 2006 i.S. Staatsanwaltschaft gegen F.N. (100 05 1213/AFS)