Es lag hier bereits ein fremdes Fehlverhalten eines Fussgängers und somit eine besondere Gefahrensituation vor, was die Lenkerin auch rechtzeitig bemerkt hat, um darauf entsprechend risikoarm reagieren zu können. Die Verkehrssituation war gefährlich und missverständlich, was sich im jeweiligen Verhalten der Unfallteilnehmer vor dem Zusammenprall zeigt. Die vorliegende Verkehrssituation hätte die Angeklagte daher zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Zudem hätte sie die Geschwindigkeit herabsetzen und bremsen müssen, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickelte, nicht überrascht zu werden.