Im vorliegenden Fall lag eine unklare Situation über den weiteren Ablauf des Verkehrsgeschehens vor, da sich das Opfer ausserorts mitten auf der Fahrbahn befunden hat, um einen Kessel aufzuheben und es für die Lenkerin nicht zweifelsfrei vorauszusehen war, wie sich der Fussgänger verhalten werde, nachdem er das herannahende Fahrzeug erblickt hatte. Es lag hier bereits ein fremdes Fehlverhalten eines Fussgängers und somit eine besondere Gefahrensituation vor, was die Lenkerin auch rechtzeitig bemerkt hat, um darauf entsprechend risikoarm reagieren zu können.