Bei Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt, ist angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (6P.146/2003 mit Verweis auf BGE 125 IV 83). Im vorliegenden Fall lag eine unklare Situation über den weiteren Ablauf des Verkehrsgeschehens vor, da sich das Opfer ausserorts mitten auf der Fahrbahn befunden hat, um einen Kessel aufzuheben und es für die Lenkerin nicht zweifelsfrei vorauszusehen war, wie sich der Fussgänger verhalten werde, nachdem er das herannahende Fahrzeug erblickt hatte.