Ausserdem hat die Lenkerin ihre Aufmerksamkeitspflicht verletzt, da im vorliegenden Fall konkrete Anzeichen dafür bestanden, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt, ist angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (6P.146/2003 mit Verweis auf BGE 125 IV 83).