4.2 Subjektiver Tatbestand Voraussetzung der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Täters. Anlässlich der Appellationsverhandlung hat die Verteidigerin eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG) zugestanden. Ist die Situation konfus oder unsicher, so dass zu vermuten ist, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, muss der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst ist.