122 StGB, N 19). Die ärztlich attestierten Verletzungen waren im vorliegenden Fall erheblich und die Dauer des Spitalaufenthalts (fast drei Monate) sowie der Therapie (fast zwei Jahre) war lang. Ausserdem ist aufgrund der multiplen Brüche und Verletzungen von grossen Schmerzen des Opfers auszugehen. Nach eingehender Würdigung der gesamten Umstände ist somit selbst dann eine schwere Körperverletzung anzunehmen, wann man eine unmittelbare Lebensgefahr verneinen würde.