So kann eine schwere Körperverletzung auch ohne eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, wenn der Grad der Beeinträchtigung erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnte, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (Roth Andreas, Basler Kommentar zu Art. 122 StGB, N 19).