Angesichts der beschriebenen multiplen und schwerwiegenden Verletzungen geht das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit den Experten davon aus, dass die erlittenen Verletzungen lebensgefährlich waren. Zudem ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im vorliegenden Fall die schwere Körperverletzung auch aufgrund der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB anzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen.