Dabei kann es keine Rolle spielen, ob aufgrund eines raschen ärztlichen Eingriffs eine Lebensgefahr abgewendet werden konnte. Sonst wäre die Qualifikation der Lebensgefahr und somit der schweren Körperverletzung von der Möglichkeit einer raschen ärztlichen Hilfe abhängig. Es gilt jedoch auf den Grad der Verletzungen abzustellen und wie wahrscheinlich eine Todesfolge aufgrund dieser Verletzungen ist. Angesichts der beschriebenen multiplen und schwerwiegenden Verletzungen geht das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit den Experten davon aus, dass die erlittenen Verletzungen lebensgefährlich waren.