Auch das Spital Olten stellt fest, dass ohne den ärztlichen Eingriff eine Lebensgefahr bestanden habe. Es besteht für das Kantonsgericht kein Grund, von diesen Expertenmeinungen abzuweichen, weshalb im vorliegenden Fall von einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt es zu berücksichtigen, wie gross die Wahrscheinlichkeit ist, dass die erlittenen Verletzungen zum Tode führen können. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob aufgrund eines raschen ärztlichen Eingriffs eine Lebensgefahr abgewendet werden konnte.