Auf Anfrage des Statthalteramts (Befand sich das Opfer zu irgendeinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr? Wenn ja, worin bestand diese und wie konnte sie abgewendet werden?) führt das Kantonsspital Basel aus: "potentiell ja bei Polytrauma entsprechend notfallmässiger Versorgung" (act. 61). Das Kantonsspital Olten hält fest, dass sich das Opfer in Lebensgefahr befunden habe, da Beckenbrüche stark innerlich bluten könnten und es - wenn dies nicht bemerkt werde - hätte verbluten können.