Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Lebensgefahr einer Verletzung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Verletzte rechtzeitig wirksamer ärztlicher Hilfe zugeführt werden kann, weil sie die vom Täter geschaffene unmittelbare Lebensgefahr einerseits und die vom Täter unabhängige, oft von Zufälligkeiten beeinflusste Möglichkeit sofortiger ärztlicher Behandlung andererseits in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Wohl kann eine drohende und ernsthafte Lebensgefahr unter Umständen durch einen sofortigen medizinischen Eingriff herabgesetzt oder aufgehoben werden.