4. Fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB 4.1 Objektiver Tatbestand Zunächst gilt es zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen Anwendungsfall der von Amtes wegen verfolgten schweren fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB oder lediglich um ein Antragsdelikt gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB handelt. Die Tatbestandmässigkeit von Abs. 2 richtet sich nach den Voraussetzungen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. Zunächst ist zu beurteilen, ob die erlittenen Verletzungen unmittelbar lebensgefährlich waren (Art. 122 Abs. 1 StGB).