E. 4.1). Ist aufgrund einer konfusen oder unsicheren Verkehrssituation zu vermuten, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, muss der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst ist. Bestehen konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten eines anderen Strassenbenützers, ist angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickelt, nicht überrascht zu werden (Art. 31, 32 SVG; E. 4.2). Strafrecht-Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung Erwägungen 1. - 3.(…)