Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. April 2006 (100 05 121) Die Lebensgefahr einer Verletzung ist nicht davon abhängig, ob der Verletzte rechtzeitig wirksamer ärztlicher Hilfe zugeführt werden konnte, weil die vom Täter geschaffene unmittelbare Lebensgefahr und die vom Täter unabhängige Möglichkeit sofortiger ärztlicher Behandlung in unzulässiger Weise miteinander vermengt werden. Es genügt, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte Schädigung der Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange dieser Zustand dauerte, ist unerheblich (Art. 122, 125 StGB;