{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-05-121_2006-04-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=77a426ab-7d99-4146-ba4c-6f56e56fd480&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "50f854c126b51b484bbe6b6e223d2f7f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 05 121", "100 2005 121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.04.2006 100 05 121 (100 2005 121)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:11", "Checksum": "1bf90a1e001dea6de20b0468028e02b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 04.04.2006 100 05 121 (100 2005 121)\nRegeste:\nAbgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung\n\n4.2\nSubjektiver Tatbestand\nVoraussetzung der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Täters. Anlässlich der Appellationsverhandlung hat die Verteidigerin eine Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG) zugestanden. Ist die Situation konfus oder unsicher, so dass zu vermuten ist, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, muss der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst ist. Ausserdem hat die Lenkerin ihre Aufmerksamkeitspflicht verletzt, da im vorliegenden Fall konkrete Anzeichen dafür bestanden, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Bei Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt, ist angesichts der besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (6P.146/2003 mit Verweis auf BGE 125 IV 83). Im vorliegenden Fall lag eine unklare Situation über den weiteren Ablauf des Verkehrsgeschehens vor, da sich das Opfer ausserorts mitten auf der Fahrbahn befunden hat, um einen Kessel aufzuheben und es für die Lenkerin nicht zweifelsfrei vorauszusehen war, wie sich der Fussgänger verhalten werde, nachdem er das herannahende Fahrzeug erblickt hatte. Es lag hier bereits ein fremdes Fehlverhalten eines Fussgängers und somit eine besondere Gefahrensituation vor, was die Lenkerin auch rechtzeitig bemerkt hat, um darauf entsprechend risikoarm reagieren zu können. Die Verkehrssituation war gefährlich und missverständlich, was sich im jeweiligen Verhalten der Unfallteilnehmer vor dem Zusammenprall zeigt. Die vorliegende Verkehrssituation hätte die Angeklagte daher zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Zudem hätte sie die Geschwindigkeit herabsetzen und bremsen müssen, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickelte, nicht überrascht zu werden. Die Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsdelikts sind somit gegeben und darüber hinaus auch nicht bestritten. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird somit bestätigt.\n(…)\nKGE ZS vom 4. April 2006 i.S. Staatsanwaltschaft gegen F.N. (100 05 1213/AFS)"}